AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen ETI experts GmbH – nachfolgend „ETI“ genannt –
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für unsere Inkassodienstleistungen gegenüber Unternehmen. Forderungen von Gläubigern, die Verbraucher sind, werden nicht angenommen. Sofern der Kunde auf die Einbeziehung seiner eigenen Geschäftsbedingungen hinweist, wird diesen widersprochen. Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 1 Vertragsgegenstand
ETI übernimmt für ihre Kunden nach erteiltem Auftrag den Einzug fälliger Zahlungsforderungen und erbringt in dem gewünschten Umfang weitere, im Zusammenhang hiermit stehende Dienstleistungen.
§ 2 Zustandekommen des Vertrages
Die Leistungsbeschreibungen auf den Internetseiten der ETI stellen noch keine Angebote zum Abschluss eines Dienstleistungsvertrages dar. Der Kunde kann bei uns, z. B. telefonisch, per Email oder über das Kontaktformular, Informationen und Angebote anfordern. An ein dem Kunden übermitteltes Angebot sind wir für die Dauer von 2 Monaten ab Zugang beim Kunden gebunden. Auch danach halten wir, dann allerdings bis auf Widerruf unser Angebot aufrecht. Der Kunde kann unser Angebot ausdrücklich oder konkludent durch Übermittlung eines konkreten Inkassofalles annehmen.
§ 3 Informationen zum elektronischen Geschäftsverkehr
- Technische Schritte zum Vertragsschluss
Siehe dazu die die Erläuterungen in Ziffer 2 unserer AGB. - Vertragstextspeicherung / Ausdruck
Der Kunde kann den Vertragstext abspeichern, indem er durch die Funktion seines Browsers „Speichern unter“ die betreffende Internetseite auf seinem Computer sichert. Durch die Druckfunktion seines Browsers hat er zudem die Möglichkeit, den Vertragstext auszudrucken. Wir selbst speichern die Vertragstexte und machen dem Kunden diese auf Wunsch per Email oder per Post zugänglich. - Korrekturmöglichkeit
Seine Eingaben kann der Kunde während des Bestellvorgangs jederzeit korrigieren, indem er den Button „Zurück“ im Browser wählt und dann die entsprechende Änderung vornimmt. Durch Schließen des Webbrowsers kann der Kunde den gesamten Bestellvorgang jederzeit abbrechen. Weiterhin bietet auch die Bestellübersicht vor Absenden der Online-Bestellung noch eine zusätzliche Korrekturmöglichkeit, auf die der Kunde hingewiesen wird. - Sprache
Die für den Vertragsabschluss zur Verfügung stehende Sprache ist ausschließlich Deutsch. - Verhaltenskodex
Wir haben uns keinem besonderen Verhaltenskodex (Regelwerk) unterworfen.
§ 4 Bestimmungen zur Durchführung der Inkassotätigkeit
- ETI verpflichtet sich, die rechtlich möglichen und wirtschaftlich sinnvollen Maßnahmen zur Realisierung der übergebenen Forderungen zeitnah durchzuführen. Wünsche des Kunden bezüglich der Vorgehensweise gegen einzelne Schuldner werden – soweit dies möglich und zweckmäßig ist – berücksichtigt.
- Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass
- ETI über die Auswahl der im konkreten Fall jeweils sinnvollen Betreibungsmaßnahmen im pflichtgemäßen Ermessen entscheidet;
- er während der gesamten Bearbeitungsdauer des Auftrags verpflichtet ist, ETI unverzüglich über Änderungen der Vermögenslage, der Zahlweise oder der persönlichen Beurteilung des Schuldners zu informieren, ferner ETI eventuell benötigte Unterlagen zeitnah zur Verfügung zu stellen und ansonsten in jeder erforderlichen Form mit ETI zu kooperieren;
- er nach Auftragserteilung nicht berechtigt ist, ohne vorherige Abstimmung mit der ETI eigene Maßnahmen zur Realisierung der Forderung zu ergreifen;
- er verpflichtet ist, ETI unverzüglich zu informieren, sofern die Forderung unmittelbar ihm gegenüber durch Zahlung oder in sonstiger Weise gemindert oder ausgeglichen wird;
- ETI zum Abschluss wirtschaftlich und rechtlich zweckmäßiger Ratenzahlungsvereinbarungen der übergebenen Forderung ohne vorherige Zustimmung des Kunden berechtigt ist.
§ 5 Verrechnung eingehender Zahlungen
Zahlungen auf zum Einzug übergebene Forderungen werden, sofern rechtlich zulässig und vorbehaltlich einer abweichenden vertraglichen Vereinbarung, unabhängig davon, bei wem sie eingegangen sind, zunächst auf die 1. Inkassokosten, 2. Hauptforderung, 3. Nebenforderung, 4. Zinsen verrechnet.
§ 6 Vergütung, Auslagen und Kostenerstattung
- ETI steht eine Vergütung gegen den Auftraggeber (Gläubiger) zu, deren Grundlage der Inkassodienstleistungsvertrag ist. Diese bemisst sich, falls keine andere Vereinbarung getroffen wird, in der Höhe nach dem Betrag, der auch einem Rechtsanwalt für die entsprechende Tätigkeit zustehen würde.
- Provisionen werden, soweit sie im Einzelfall vereinbart sind, in einem individuellen zusätzlichen Vertrag geregelt. Ohne einen solchen Vertrag fallen keine Provisionen an.
- Die Erstattung von Auslagen kann durch individuelle Vereinbarung in Textform abweichend geregelt werden.
- Von einem Schuldner, der pflichtwidrig nicht zahlt, kann der Auftraggeber grundsätzlich verlangen, dass er ihn von der bei der ETI anfallenden Inkassovergütung (inkl. notwendiger Auslagen), die der ETI aus dem Inkassodienstleistungsvertrag gegen den Auftraggeber zustehen, freistellt. Diesen Freistellungsanspruch gegen den Schuldner (Freistellung des Gläubigers durch Kostenerstattung des Schuldners an ETI) tritt der Auftraggeber mit Abschluss des Inkassodienstleistungsvertrages an Erfüllungs statt an ETI ab. ETI, die diese Abtretung hiermit bereits annimmt, versucht, die Forderung zusammen mit den entstandenen Kosten beim Schuldner beizutreiben. Gelingt das nicht, wird ETI ohne eine Zahlung des Schuldners die Inkassovergütung (nebst Auslagen) nicht vom Auftraggeber verlangen. Für den Auftraggeber ist die Tätigkeit der ETI ohne Zahlung des Schuldners daher nicht mit Kosten verbunden.
- Den Kostenerstattungsanspruch gegen den Schuldner wird ETI der Höhe nach unter Berücksichtigung des § 13e Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) bestimmen und geltend machen: „Ein Gläubiger kann die Kosten, die ihm ein Inkassodienstleister für seine Tätigkeit berechnet hat, von seinem Schuldner nur bis zur Höhe der Vergütung als Schaden ersetzt verlangen, die einem Rechtsanwalt für diese Tätigkeit nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehen würde.“
- Für beauftragte Adressrecherchen (zu den Auslagen zählende Aufwendungen) zahlt der Auftraggeber, sofern die Recherche die bekannte Adresse als zutreffend bestätigt oder eine neue Adresse ergibt, vorab (als Sonderregelung zu der in § 6 Ziffer 4 geregelten Stundung) einen Teilbetrag zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, dessen Höhe die ETI in Absprache mit dem Auftraggeber individuell festlegt. Der Teilbetrag der Adressrecherche-Auslagen wird dem Auftraggeber im Rahmen der Monatsabrechnung berechnet.
- Zieht ein Auftraggeber einen Inkassoauftrag, der sich bei der ETI bereits in Bearbeitung befindet zurück, weil der Auftraggeber eine vor Fallübergabe bereits erfolgte Schuldnerzahlung übersehen hat, so schuldet der Auftraggeber der ETI – ohne dass er sich auf die Regelung in § 6 Nr. 4 berufen kann – die nach § 6 Abs. 1 zu berechnende Vergütung. Die ETI kann auf Grund einer Individualvereinbarung mit dem Auftraggeber die Vergütung im Einzelfall ermäßigen oder erlassen.
- Erfolgt auf eine dreifache in Textform erfolgende Rückfrage der ETI an den Auftraggeber zu einem laufenden Inkassofall keine Antwort, so beendet die ETI das Inkassomandat. In diesem Falle schuldet der Auftraggeber der ETI – ohne dass er sich auf die Regelung in § 6 Nr. 4 berufen kann – die nach § 6 Abs. 1 zu berechnende Vergütung. Die ETI kann auf Grund einer Individualvereinbarung mit dem Auftraggeber die Vergütung im Einzelfall ermäßigen oder erlassen.
§ 7 Abrechnungsmodalitäten und Kundeninformation
- Eingehende Zahlungen werden von ETI unter dem Buchungsdatum des Zahlungseinganges abgerechnet.
- ETI führt für jeden Kunden ein Kundenkonto als Kontokorrent, in das sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten eingestellt werden. Eine Saldierung dieses Kontos und damit eine Auszahlung eingezogenen Fremdgelds und/oder die Fakturierung von Forderungen der ETI gegenüber dem Kunden erfolgt monatlich, sofern vertraglich nichts Abweichendes vereinbart worden ist.
§ 8 Verjährung
- Eine Verjährungskontrolle durch ETI hinsichtlich der zur Einziehung übergebenen Forderungen findet nicht statt. Insofern wird vereinbart, dass dies nicht zum Vertragsinhalt des Inkassodienstleistungsvertrages gehört und der Kunde die Überwachung der Verjährungsfristen eigenständig organisiert.
- Alle Ansprüche gegen ETI betreffend die Abrechnung einer übergebenen Forderung verjähren in einem Jahr ab Datum der Schlussabrechnung an die zuletzt bekannte Adresse des Kunden.
§ 9 Haftung
- ETI haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für schuldhafte Pflichtverletzungen von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen der ETI. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit, wegen schuldhafter Verletzung vorvertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten sowie bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten durch die ETI, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Eine wesentliche Vertragspflicht ist jede Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
- Soweit der Haftungsausschluss nach Absatz 1 (vorstehend) nicht greift, so haftet ETI jedoch nur für die vertragstypischen und vorhersehbaren Schäden.
§ 10 Datenschutz
Die Datenschutzerklärung zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben finden Sie auf unserer Webseite www.eti-experts.de/datenschutzerklaerung/.
§ 11 Aufbewahrungsfristen
Bei erfolgreichem Abschluss eines Auftrags ist ETI berechtigt, alle vom Kunden erhaltenen Unterlagen mit Ausnahme des Schuldtitels (soweit vorhanden) nach einem Monat ab dem Datum der Versendung der Schlussabrechnung an die zuletzt bekannte Anschrift des Kunden zu vernichten. Im Nichterfolgsfall beträgt diese Frist sechs Monate ab dem Zeitpunkt, in dem ETI den Nichterfolgsfall feststellt. Die Vernichtung wird erst durchgeführt, nachdem dies dem Kunden in Textform angekündigt worden ist und er nicht reagiert oder sich mit der Vernichtung einverstanden erklärt hat. Die Vernichtung erfolgt nur, soweit und solange nicht gesetzliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
§ 12 Langzeitüberwachung
Sofern der Kunde bei nicht erfolgreicher Realisierung seiner Forderung die Übergabe an eine Anwaltskanzlei, die ihm die ETI vorgeschlagen hat, zwecks gerichtlicher Geltendmachung gewünscht hat, erklärt der Kunde sich – vorbehaltlich eines jederzeitigen Widerrufs in Textform oder einer anderweiten Vereinbarung – mit folgendem Procedere einverstanden: Falls es zu einer Titulierung der Forderung gekommen, die Zwangsvollstreckung aber erfolglos geblieben ist oder vom Kunden nicht weiterbetrieben wird bzw. er keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen mehr in Auftrag gibt, darf die Anwaltskanzlei ihre Handakte nebst Vollstreckungstiteln an die ETI zurückgeben, um die Forderung in die Langzeitüberwachung zu übernehmen. Wegen der Konditionen des Forderungsmanagements in der Langzeitüberwachung wird die ETI den Kunden dann kontaktieren. Sollte der Kunde ausdrücklich keine weiteren Realisierungsmaßnahmen mehr wünschen, reicht die ETI ihm die Vollstreckungsunterlagen zurück.
§ 13 Schlussbestimmungen
- Für alle wechselseitigen Ansprüche der Vertragspartner wird Köln als Erfüllungsort und Gerichtsstand vereinbart, sofern es sich bei den Vertragspartnern um Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen handelt. Ebenso wird Köln als Erfüllungsort und Gerichtsstand vereinbart, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
- Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt.
(Stand: 18.08.2022)