Klartext ist ausdrücklich erlaubt
Auch Inkasso-Unternehmen sind um ihr Image bemüht. Sie handeln nicht nur imagewahrend für ihre Kunden, deren offene Rechnungen sie einfordern. Inkasso ist marketing-technisch anspruchsvoll und das Formulieren von Mahnungen ein schmaler sprachlicher Grad zwischen Nachdruck und Höflichkeit.
Der Bundesgerichtshof hat in einem wegweisenden Urteil Inkasso-Unternehmen darin bestärkt, angemessen Druck auf die Schuldner ausüben zu dürfen. (Urteil vom 22. März 2018, AZ I ZR 25/17)
Der Fall
Die Verbraucherzentrale Bayern hatte gegen ein Inkasso-Unternehmen Klage eingelegt, weil es in seinen Zahlungsaufforderungen an die Schuldner seiner Kunden nach eigener Auffassung „in wettbewerbswidriger Weise die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern durch Druck“ beeinflusse. Die Klage hatte zum Ziel, „es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern im Rahmen der Geltendmachung von Forderungen Dritter“ die folgende und ähnlich lautende Aussage zu verwenden:
„Letztmalig geben wir Ihnen die Möglichkeit, Ihre Forderungsangelegenheit ohne negative Auswirkungen für Sie zu erledigen. Die Gesamtforderung beträgt derzeit € … und wächst durch Zinsen und Gebühren laufend an. Dieser Betrag erhöht sich nochmals erheblich, sobald wir einen gerichtlichen Mahnbescheid gegen Sie veranlassen. Nutzen Sie diese Chance und ersparen Sie sich gerichtliche Schritte und den Besuch des Gerichtsvollziehers oder Pfändungsmaßnahmen auf Konten und Einkünfte.“
Die Rechtsgrundlage
Das Gericht hatte zu klären, ob das Inkasso-Unternehmen mit seinen Schreiben unzulässigen Druck im Sinne des § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 UWG a. F., § 5 Abs. 1 UWG n. F. (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) ausübt.
- 4a Abs. 1 Satz 2 Eine geschäftliche Handlung ist aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers erheblich zu beeinträchtigen durch: Nr. 3 unzulässige Belästigung.
- 4a Abs. 1 Satz 3 Eine unzulässige Beeinflussung liegt vor, wenn der Unternehmer eine Machtposition gegenüber dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zur Ausübung von Druck, auch ohne Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt.
Das Urteil
Der Bundesgerichtshof kam in dritter und letzter Instanz zu folgendem Urteil: „Das Schreiben eines Inkassounternehmens, das eine Zahlungsaufforderung sowie die Androhung gerichtlicher Schritte und anschließender Vollstreckungsmaßnahmen enthält und nicht verschleiert, dass der Schuldner in einem Gerichtsverfahren geltend machen kann, den beanspruchten Geldbetrag nicht zu schulden, stellt keine wettbewerbswidrige aggressive geschäftliche Handlung dar.“
Die ETI-Praxis: freundlich und fair
Als faires Inkasso-Unternehmen legt ETI großen Wert auf die Formulierung seiner Schreiben: Alle Anschreiben, Mahnungen und Zahlungsaufforderungen sind in der Ansprache der Schuldner angepasst an die Anforderungen der Auftraggeber. Fair bedeutet für ETI, dem Schuldner realistische Handlungsspielräume und individuelle Möglichkeiten zu eröffnen, seine offenen Rechnungen zu begleichen. Dazu setzt ETI auf professionell geschultes Personal, das sowohl in Textform als auch telefonisch stets angemessen auf seine Gesprächspartner eingeht. Für ETI steht an erster Stelle, dass sich niemand ungerecht behandelt fühlt und das Image seiner Kunden in allen Fällen gewahrt bleibt. Mit diesem Prinzip hat ETI großen Erfolg.
Das Urteil des BGH bestärkt uns darin, dass jedenfalls die ETI-Praxis viel kundenfreundlicher ist als in dem beurteilten Fall.